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   BGH, 02.04.2019 - 5 StR 121/19   

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https://dejure.org/2019,10028
BGH, 02.04.2019 - 5 StR 121/19 (https://dejure.org/2019,10028)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2019 - 5 StR 121/19 (https://dejure.org/2019,10028)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2019 - 5 StR 121/19 (https://dejure.org/2019,10028)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 244a Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB, § 31 StGB, § 265 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 244a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verabredung zum schweren Bandendiebstahl hinsichtlich Freiwilligkeit des Rücktritts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 30 Abs. 2 ; StGB § 244a Abs. 1
    Verabredung zum schweren Bandendiebstahl hinsichtlich Freiwilligkeit des Rücktritts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16

    (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahl (Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen zur

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - 5 StR 121/19
    Danach hatten sich die Angeklagten Ka. zwar an die Rückseite des Gebäudes begeben, um in dieses einzusteigen, zur Umsetzung dieses Vorhabens aber noch nichts unternommen und damit noch nicht die Grenze zum Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 617 f.), als sie durch einen Zeugen angesprochen und so zur Flucht veranlasst wurden.
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Auszug aus BGH, 02.04.2019 - 5 StR 121/19
    Danach hatten sich die Angeklagten Ka. zwar an die Rückseite des Gebäudes begeben, um in dieses einzusteigen, zur Umsetzung dieses Vorhabens aber noch nichts unternommen und damit noch nicht die Grenze zum Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 617 f.), als sie durch einen Zeugen angesprochen und so zur Flucht veranlasst wurden.
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Demnach liegt ein versuchter Diebstahl noch nicht vor, wenn der Täter lediglich einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus anleuchtet, um ihn zu untersuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, aaO; Rollo; HansOLG, StV 2013, 216: Türgriff eines PKW), wenn er in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 2 StR 342/89, NStZ 1989, 473), er sich lediglich mit Mittätern zur Rückseite des Gebäudes begibt, in das eingebrochen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 121/19), wenn mit zeitlicher Verzögerung erst noch umfangreiches Werkzeug herbeigeschafft werden muss, um einen Bankautomaten aufbrechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, aaO), oder wenn lediglich das Treppenhaus betreten und noch nicht auf den Wohnungsinhaber mit dem Ziel eingewirkt wird, den von ihm geschützten Gewahrsam anzugreifen (BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15, StV 2017, 441).
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